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Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg - S 7316

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Änderung der rechtlichen Beurteilung

Orientierungssatz

Die OFD Baden-Württemberg hat Abschnitt 1. (Allgemeines) der Verfügung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der rechtlichen Beurteilung (zuletzt ) geändert.

1. Allgemeines

Nach Abschn. 15a.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE tritt eine Änderung der nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch ein, dass sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Umsätze aus Sicht des § 15 Abs. 1a bis 4 UStG (Abzugsfähigkeit) als unzutreffend erweist. Sofern bereits die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Bezugs zum Unternehmen fehlerhaft war, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht mehr möglich (vgl. Abschn. 15a.1 Abs. 6 UStAE). Vielmehr hätte die unzutreffende Beurteilung bereits beim Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG beanstandet werden müssen.

Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist jedoch, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem die Vorsteuer unzutreffend abgezogen wurde (Abzugsjahr), bestandskräftig und unabänderbar ist (, BStBl II S. 370 ; vom – V R 36/95, BStBl II S. 589 und vom – V R 11/12, BStBl II 2015 S. 973 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwendungsfehler darauf beruht, dass von falschen sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wurde (, BStBl II, 907). Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt w...BStBl II 1998 S. 36

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