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Umsatzsteuerliche Behandlung der von öffentlichen Schulen vereinnahmten Kopiergelder
OrientierungssatzDas Landesamt für Steuern Niedersachsen hat seine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der von öffentlichen Schulen vereinnahmten Kopiergelder (zuletzt vom 16.12.2020 - S 7107 - 3 - St 171) aktualisiert.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Erziehungsberechtigten u. a. die Schüler für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend auszustatten, nämlich insbesondere die Lernmittel zu beschaffen. Zu den Lernmitteln gehört neben Schulbüchern und Lernmaterialien (z. B. Taschenrechner und Zeichengeräte) auch der Beitrag für Kopien für Lernmittel, das sog. Kopiergeld. Hierbei handelt es sich um Fotokopien, die Schulbücher ergänzen sollen, die in mehreren Unterrichtsstunden eingesetzt werden und/oder die auch zu häuslicher Vor- und Nachbereitung benutzt werden und die somit „für die Hand“ der Schüler bestimmt sind. Demgegenüber sind jene Fotokopien Lehrmittel und somit auf Kosten des Schulträgers bereitzustellen, die lediglich in einer Stunde (z. B. als Anschauungsmaterial) oder als Prüfungsaufgaben oder für Klassenarbeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz von Kopien in der Schule richtet sich derzeit nach dem Gesamtvertrag 2023 bis 2027, den die Länder mit den Rechteinhabern (u. a. den Schulbuchverlagen und der VG WORT) geschlossen haben. Die Schulen dürfen danach kleine Teile eines Werks oder Werke geringe...