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Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026
1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026 - Anlage 1 -,
ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 - und
ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 - Anlage 3 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
2Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.
die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Fre...