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Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Entgelt für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung
OrientierungssatzIm Hinblick auf zwei BFH-Urteile zum Entgelt für die Einhaltung über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehender Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung sowie zur Ersatzaufforstung hat das BMF Abschn. 24.3 UStAE geändert.
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Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Mit hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.
2Demgegenüber hat der entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.