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BMF - IV C 3 - S 2285/00031/001/024

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Überarbeitung des (BStBl 2022 I S. 623)

Bezug: BStBl 2022 I S. 623

Bezug: BStBl 2015 I S. 474

Bezug: BStBl 2023 I S. 2236

Bezug: BStBl 2024 I S. 1143

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom (BStBl I 2022 Seite 623).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.

1. Unterhaltsempfänger

1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger

[i]1Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Absatz 8 EStG) nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 6, 2. Halbsatz EStG; BStBl 2002 II Seite 760BStBl 2011 II Seite 965BStBl 2011 II Seite 965BStBl 2015 I Seite 474

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