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EuGH Urteil v. - C-110/24

Gesetze: RL 2003/88/EG Art. 1, RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1, RL 89/391/EWG Art. 2

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Art. 2 Nr. 1 – Begriff ‚Arbeitszeit‘ – Arbeiten zur Verbesserung von geschützten Naturräumen – Fahrzeit der Arbeitnehmer zwischen einem festen Abfahrtsort und Naturräumen – Einrechnung dieser Fahrzeit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer

Leitsatz

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ist dahin auszulegen, dass

die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:768

Fundstelle(n):
TAAAK-02363

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