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Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
Bezug: BStBl 2025 I S. 422
Bezug: BStBl 2020 II S. 162
Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BStBl 2020 II S. 162).
Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.
In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2026 und 2027 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.
Wenn keine Beschränkungen im Reservierungss...