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OLG München Beschluss v. - 33 Wx 219/25 e

Gesetze: BGB § 1960

Leitsatz

Leitsatz:

Sind zwischen den im Einzelnen bekannten Erben lediglich die Erbquoten streitig, ist der Erbe nicht unbekannt im Sinne des § 1960 BGB, so dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
LAAAK-03757

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