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EuGH Urteil v. - C-416/24 und C-417/24

Gesetze: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, AEUV Art. 267, AEUV Art. 297, VO (EU) Nr. 651/2014 Art. 1, VO (EU) Nr. 651/2014 Art. 2, VO (EU) 452/2021 Art. 1, VO (EU) 452/2021 Art. 2

Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen – Übersetzungsfehler in der rumänischen Sprachfassung dieser Verordnung – Rechtswirkungen der Verordnung zur Berichtigung dieses Fehlers – Möglichkeit der Rückforderung einer vor der Berichtigung gewährten Beihilfe unter Beachtung der Voraussetzungen, die in der Fassung der Verordnung, die den Übersetzungsfehler enthält, festgelegt sind – Vertrauensschutz – Rechtssicherheit

Leitsatz

  1. Die Verordnung (EU) 2021/452 der Kommission vom zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV], ist dahin auszulegen, dass sie die rumänische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letztgenannten Verordnung berichtigt.

  2. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Beihilfen, die Rumänien vor dem Erlass der Verordnung 2021/452 gemäß der mit dem Beschluss C(2020) 5949 final der Kommission vom – Staatliche Beihilfe SA.58166 (2020/N) – Rumänien – COVID 19: „Unterstützung für KMU und bestimmte damit zusammenhängende Großunternehmen zur Überwindung der durch die COVID‑19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise“ genehmigten Beihilferegelung gewährt hat, auf der Grundlage dieser Verordnung zurückgefordert werden.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:765

Fundstelle(n):
RAAAK-03836

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