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EuGH Urteil v. - C-718/23 bis C-721/23 und C-60/24

Gesetze: AEUV Art. 26, AEUV Art. 49, AEUV Art. 52, AEUV Art. 56, AEUV Art. 267

Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV – Beschränkungen – Glücksspiele – Regionale Regelung – Mindestabstände zwischen unterschiedlichen Glücksspieleinrichtungen sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen und Bildungseinrichtungen – Zeitliche Begrenzung des Betriebs von Geldspielautomaten und anderen Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit – Moratorium in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Betriebsgenehmigungen – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Wirtschaftsteilnehmern des Glücksspielsektors erstens bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Mindestabstände zwischen Spielhallen bzw. Wettbüros einerseits und bestimmten Bildungseinrichtungen andererseits sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen selbst, zweitens eine zeitliche Begrenzung des Betriebs von in Einrichtungen des Gastgewerbes aufgestellten Geldspielautomaten des sogenannten „Typs B“ oder Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und drittens ein Moratorium in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen auferlegt, nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:797

Fundstelle(n):
DAAAK-03991

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