Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 72 – Änderung einer Rahmenvereinbarung während des Ausführungszeitraums – Wert der Änderung, der die in Art. 72 Abs. 2 genannten Werte nicht übersteigt – Änderung des Vergütungsmodells einer Rahmenvereinbarung – Wesentliche Änderung einer Rahmenvereinbarung – Veränderung des Gesamtcharakters einer Rahmenvereinbarung
Leitsatz
Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
ist dahin gehend auszulegen, dass
die Änderung der in einer Rahmenvereinbarung, die anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises vergeben wurde, vorgesehenen Vergütungsmethode, durch die das Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung geändert und zugleich die Preise so angepasst werden, dass sich der Gesamtauftragswert nur geringfügig ändert, nicht als Veränderung des Gesamtcharakters der Rahmenvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, es sei denn, die Änderung der Vergütungsmethode führt zu einer grundlegenden Verschiebung des Gleichgewichts der Rahmenvereinbarung.