1. Die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsrechts schließt, soweit die Voraussetzungen für dessen Ausübung bei der Schenkung vorliegen, eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB aus, ohne dass der Rücktritt erklärt werden müsste. Ein Rücktrittsvorbehalt lässt zwar die erbrechtliche Bindungswirkung unberührt, er schwächt aber diese Wirkung erheblich ab, so dass eine berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht enttäuscht werden kann.
2. Die Vertragsparteien eines Erbvertrags können sich auch durch einen notariellen Nachtrag zu diesem ein Rücktrittsrecht nachträglich rechtswirksam vorbehalten. In diesem Fall entfällt die Grundlage für etwaige, bereits "angelegte" Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB rückwirkend.