Vorlage zur Vorabentscheidung – Energie – Förderung der Energieeffizienz – Richtlinie 2012/27/EU – Art. 9 Abs. 3 – Transparenz und Genauigkeit der Abrechnung des thermischen Verbrauchs der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile – Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Wärmemenge, die an jede Wohnung geliefert wird – Algorithmus zur Verteilung der Kosten für den Verbrauch von Wärmeenergie in Wohnungseigentumsanlagen
Leitsatz
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage verpflichtet ist, die Kosten zu zahlen, die ihm für die Wärmeenergie in Rechnung gestellt werden, die von sämtlichen Leitungen und Anlagen zur Verteilung und Lieferung von Wärmeenergie innerhalb des Gebäudes abgegeben wird, auch wenn die Treppenhäuser und Flure des Gebäudes nicht mit Heizkörpern ausgestattet sind, und zwar in Höhe eines zum beheizbaren Volumen seiner Wohnung proportionalen Anteils, sofern die Regeln und Parameter, auf deren Grundlage die Kosten berechnet werden, die ihm für seinen individuellen Verbrauch von Wärmeenergie für die Beheizung seiner Wohnung und des Warmwassers für den Haushaltsbedarf in Rechnung gestellt werden, die Transparenz und Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleisten.