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EuGH Urteil v. - C-2/23

Gesetze: AEUV Art. 101, AEUV Art. 102, EUGrdRCh Art. 47, EUGrdRCh Art. 48, EUGrdRCh Art. 52, EUV Art. 4, EUV Art. 6, RL 2014/104/EU Art. 1, RL 2014/104/EU Art. 2, RL 2014/104/EU Art. 6, RL 2014/104/EU Art. 7, RL (EU) 2019/1 Art. 1, RL (EU) 2019/1 Art. 2 Abs. 1, RL (EU) 2019/1 Art. 13, RL (EU) 2019/1 Art. 31 Abs. 3, RL (EU) 2019/1 Art. 31 Abs. 4

Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Praktische Wirksamkeit – Richtlinie 2014/104/EU – Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union – Art. 6 Abs. 6 und 7 – Art. 7 Abs. 1 – Richtlinie 2019/1/EU – Bereitstellung von Mitteln zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts – Art. 31 Abs. 3 – Anwendungsbereich – Amts- und Rechtshilfe zwischen nationalen Behörden – Übermittlung der Akten einer Wettbewerbsbehörde an eine strafrechtliche Ermittlungsbehörde – Aufnahme von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sowie deren Anlagen in die strafrechtlichen Ermittlungsakten – Zugang zu diesen Dokumenten für Beschuldigte und andere Beteiligte in einem solchen Verfahren

Leitsatz

  1. Art. 101 AEUV

    ist dahin gehend auszulegen, dass

    er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die nationale Wettbewerbsbehörde und das für Kartellsachen zuständige nationale Gericht im Rahmen des in dieser Regelung vorgesehenen Amtshilfemechanismus verpflichtet sind, ihre Akten – einschließlich der Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen in diesen Akten sowie der daraus gewonnenen Informationen – der Staatsanwaltschaft auf deren Ersuchen zu übermitteln, sofern ein solcher Mechanismus die praktische Wirksamkeit dieses Artikels nicht beeinträchtigt.

  2. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und Rates vom zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

    ist dahin gehend auszulegen, dass

    der Schutz, den er Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen gewährt, nicht die Dokumente und Informationen umfasst, die zur Darlegung, zur Konkretisierung und zum Beweis des Inhalts dieser Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen vorgelegt wurden.

  3. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 ist im Lichte von Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    dahin gehend auszulegen, dass

    er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der im Rahmen eines Strafverfahrens, das keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zum Gegenstand hat, Beschuldigte, bei denen es sich nicht um die Verfasser der Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen handelt, ein Recht auf Zugang zu den Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen haben, die für die Zwecke eines Verfahrens vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde erstellt und den nationalen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden sind; er steht aber einer nationalen Regelung entgegen, nach der sonstige Beteiligte des Strafverfahrens, insbesondere durch den fraglichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte, die Ersatz des durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schadens begehren, ein Recht auf einen solchen Zugang haben.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:848

Fundstelle(n):
WAAAK-04358

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