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EuGH Urteil v. - C-639/24

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1, DVO (EU) Nr. 282/2011 Art. 45a

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 138 Abs. 1 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 – Art. 45a – Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen – Vermutung – Erforderliche Nachweise

Leitsatz

Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom geänderten Fassung und Art. 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie zum einen dem entgegenstehen, dass eine Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2018/1910 geänderten Fassung allein deshalb versagt wird, weil die in Art. 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 in der durch die Durchführungsverordnung 2018/1912 geänderten Fassung vorgesehenen Nachweise für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorgelegt wurden, und zum anderen die nationalen Steuerbehörden verpflichten, alle Nachweise zu würdigen, die vorgelegt wurden, um außerhalb des Anwendungsbereichs der Vermutung nach Art. 45a Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 in der durch die Durchführungsverordnung 2018/1912 geänderten Fassung darzulegen, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Union versandt oder befördert wurden.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:888

Fundstelle(n):
KAAAK-04375

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