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BMF - IV C 6 - S 2145/00026/005/033

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben

(BStBl I S. 908)

Bezug: BStBl 2021 I S. 908

Bezug: BStBl 2019 I S. 1269

Bezug: BStBl 2025 I S. 1502

Dieses Schreiben ergänzt die bisherigen Regelungen des (BStBl 2021 I S. 908) zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen um Regelungen aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem durch das Wachstumschancengesetz vom (BGBl. I 2024 Nr. 108). Das (BStBl 2021 I S. 908) wird durch dieses Schreiben ersetzt und ist für die zuvor geltende Rechtslage für Bewirtungen bis zum weiter anzuwenden.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des (i. S. d.) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit R 4.10 Absatz 5 bis 9 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) Folgendes:

1Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (BStBl 1988 II S. 655BStBl 1998 II S. 263

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