Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung nach
übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Leitsatz
Zur Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung: Berücksichtigung des nicht denselben Gegenstand betreffenden Hilfsantrags
nach übereinstimmender Erledigungserklärung (entgegen OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13 W 61/18, zu § 91a
ZPO).
Wurde nach behördlicher Abhilfe eines echten Hilfsantrags der Rechtsstreit übereinstimmend insgesamt – d.h. auch hinsichtlich
des den einen anderen Streitgegenstand betreffenden Hauptantrags – in der Hauptsache für erledigt erklär, ist als Streitwert
des Rechtsstreits die Summe aus dem Streitwert des Hauptantrags und aus dem Streitwert des Hilfsantrags anzusetzen (entgegen
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13 W 61/18, zu § 01a ZPO).