Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 76 Abs. 1 Buchst. c, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 112 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 201 Abs. 1 und 2, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 214 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 97n Abs. 2, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 118 Abs. 1 und 3, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 147 Abs. 1
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Zolllagerverfahren – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Art. 29 – Zollwert der Waren – Zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union verkaufte Waren – Art. 112 Abs. 3 – Zollwertbestimmung – Art. 214 Abs. 1 – Für die Bestimmung des Zollwerts maßgeblicher Zeitpunkt – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 97n Abs. 2 – Ursprungsnachweis von Waren – Art. 118 Abs. 1 und 3 – Frist für die Vorlage von Ursprungsnachweisen – Verlust der Präferenzbehandlung – Gültigkeit der Ursprungsnachweise von Waren – Art. 147 – Aufeinanderfolgende Verkäufe
Leitsatz
Art. 29 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung sowie Art. 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
in Fällen, in denen Waren Gegenstand eines ersten Verkaufs waren, auf dessen Grundlage sie in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden, um sie in das Zolllagerverfahren zu überführen, und diese Waren anschließend Gegenstand eines zweiten Verkaufs waren, der zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung geführt hat, für die Bestimmung des Zollwerts dieser Waren auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem sie in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, und der Zollwert dieser Waren anhand ihres Transaktionswerts beim ersten Verkauf bestimmt werden kann.
Art. 97k Abs. 5, Art. 97n Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1063/2010 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
die Zollbehörden des Einfuhrlands nicht verpflichtet sind, für die Gewährung der Präferenzbehandlung für eine Ware einen Ursprungsnachweis anzunehmen, der ihnen nach Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt wurde, auch wenn ihnen dieser Ursprungsnachweis im Zusammenhang mit der Gewährung der Präferenzbehandlung für andere Waren desselben Kontingents bereits vor Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt worden war.