Nichtigkeitsklage – Richtlinie (EU) 2022/2041 – Angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union – Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV – Art. 153 Abs. 2 Buchst. b AEUV – Achtung der der Union durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten – Art. 153 Abs. 5 AEUV – Ausschluss der Zuständigkeit – ‚Arbeitsentgelt‘ und ‚Koalitionsrecht‘ – Unmittelbarer Eingriff des Unionsrechts in die Festlegung des Arbeitsentgelts in der Union und in das Koalitionsrecht – Teilnichtigerklärung – Art. 5 Abs. 1 in Teilen, Abs. 2 und Abs. 3 in fine
Leitsatz
Der Satzteil „einschließlich der in Absatz 2 genannten Aspekte“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie sowie der Satzteil „sofern die Anwendung dieses Mechanismus nicht zu einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns führt“ in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie werden für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Königreich Dänemark trägt zwei Drittel der Kosten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstanden sind, sowie zwei Drittel seiner eigenen Kosten.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ein Drittel der Kosten, die dem Königreich Dänemark entstanden sind, und ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.