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BSG Urteil v. - B 11 AL 8/23 R

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 3 S 1 SGB 4, § 133 BGB, § 157 BGB

Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer Rundfunk- und Fernsehanstalt - Abgrenzung eines Dauerarbeitsverhältnisses von mehreren befristeten voneinander getrennten Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnissen - Rahmenvertrag - Berücksichtigung von abgerechneten Tätigkeitszeiten

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Alg ab dem 1.9.2019 von der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die Anwartschaftszeit für diesen Anspruch erfüllt ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:160725UB11AL823R0

Fundstelle(n):
RAAAK-05015

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