2. Eine von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose zuvor durch die Krankenkassenverbände widerlegt worden ist, ist mangels Antragsbefugnis nicht durch ein Krankenhaus anfechtbar, dessen Mindestmengenprognose nicht widerlegt wurde.
3. Die Klage des konkurrierenden Krankenhauses gegen die Ausnahmegenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.