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BGH Urteil v. - I ZR 73/24

Gesetze: § 5 Abs 2 Alt 2 nF UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 aF UWG, § 256 Abs 1 ZPO

Preisänderungsregelung II

Leitsatz

Preisänderungsregelung II

1.    Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachenstoff - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zugänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, das lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (Fortführung u.a. von , BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18 bis 26] - Biomineralwasser; Urteil vom - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25 f.] - WarnWetter-App, mwN).

2.    Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: "Dreijahreslösung" im Zusammenhang mit Fernwärmeverträgen) bleibe unberührt oder gelte fort, ist nicht im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und daher unzulässig (Fortführung u.a. von , BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201125UIZR73.24.0

Fundstelle(n):
HAAAK-05173

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