Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2008/118/EG – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Abs. 2 – Verbrauchsteuerschuldner – In den Beständen eines Unternehmens fehlende Menge an Ethylalkohol – Einer Veruntreuung und Nichtverbuchung schuldiger mit der Geschäftsführung betrauter Verwalter einer Gesellschaft – Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners – Mehrheit von Schuldnern – Auswirkung eines in Zivilsachen ergangenen Urteils eines Strafgerichts, in dem nur die Verantwortlichkeit des mit der Geschäftsführung betrauten Verwalters anerkannt wird
Leitsatz
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
ist dahin auszulegen, dass
eine juristische Person, die zum Zweck der Erlangung der Zulassung als Steuerlagerinhaber unter Verbrauchsteueraussetzung Ethylalkohol hergestellt hat und bei der festgestellt worden ist, dass eine bestimmte Menge dieses Alkohols in ihren Beständen fehlte, für diese Verbrauchsteuern unter den Begriff des Steuerschuldners im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Abs. 2 der Richtlinie 2008/118
ist dahin auszulegen, dass
ein nationales Gericht bei der Bestimmung der Person oder der Personen, die im Sinne dieser Bestimmungen Schuldner der entstandenen Verbrauchsteueransprüche sind, an die ihrer Art nach zivilrechtliche Entscheidungsformel des Urteils eines Strafgerichts nicht gebunden ist, durch das eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person angestellt oder bei ihr als Geschäftsführer tätig ist, als alleinige Verantwortliche für den Schaden rechtskräftig verurteilt wurde, der der Staatskasse durch die Veruntreuung einer bei dieser juristischen Person unter Verbrauchsteueraussetzung gelagerten Alkoholmenge entstanden ist.