Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Art. 45 und 49 AEUV – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Stützlehrkraft in einem Mitgliedstaat – Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, die einen von einer privaten Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben haben – Nachweis, der im letztgenannten Mitgliedstaat nicht rechtlich anerkannt ist und den Zugang zu dem entsprechenden Beruf nicht gewährt – Verpflichtung des erstgenannten Mitgliedstaats, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Betroffenen zu berücksichtigen – Ausnahme
Leitsatz
Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat nicht dazu verpflichten, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis zu berücksichtigen, der von diesem Staat nicht rechtlich anerkannt ist und dort keinen amtlichen Charakter hat.