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EuGH Urteil v. - C-356/24

Gesetze: AEUV Art. 45 Abs. 1, AEUV Art. 45 Abs. 2, EUGrdRCh Art. 20, EUGrdRCh Art. 21, EUGrdRCh Art. 51, RL 2000/78/EG Art. 1, RL 2000/78/EG Art. 2, RL 2000/78/EG Art. 3, RL 2000/78/EG Art. 6, VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7, VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 1, VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 45 Abs. 2

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 1 – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Besoldungssystem der Beamten – Nationale Regelung, die die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten ausschließt – Ausschluss aufgrund einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung, den Beamten zu befördern – Beförderung, die von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren abhängt – Nationale Regelung, die die Anrechnung von in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten ausschließt

Leitsatz

  1. Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

    sind dahin auszulegen, dass

    sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend angerechnet werden, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde, während eine solche Anrechnung für gleichwertige Vordienstzeiten, die in der Privatwirtschaft im Inland zurückgelegt wurden, nicht vorgesehen ist.

  2. Art. 45 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend anzurechnen sind, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde.

  3. Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    sind dahin auszulegen, dass

    sie der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der zum einen gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, für ihre Vorrückung nicht angerechnet werden können, wenn dieser Beamte kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde, und zum anderen eine solche Beförderung grundsätzlich erst nach mehreren Dienstjahren erfolgen kann, die vom Vorrückungsstichtag ausgehend berechnet werden, nicht entgegenstehen, sofern zum einen die Zahl der Dienstjahre, die zurückgelegt werden müssen, bevor eine Beförderung in Betracht kommt, nicht so hoch ist, dass nur Beamte eines fortgeschrittenen Alters davon betroffen wären, und zum anderen die Gewährung einer Beförderung auch von anderen Kriterien abhängt, die nichts mit einer Berücksichtigung des Alters zu tun haben.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:926

Fundstelle(n):
CAAAK-06232

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