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EuGH Urteil v. - C-34/24

Gesetze: AEUV Art. 101, AEUV Art. 102, AEUV Art. 267, VO (EG) Nr. 44/2001, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 4, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 5, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 2

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Verbandsklage auf Ersatz des durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Gestalt der Erhebung einer überhöhten Provision durch den Betreiber einer auf alle in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online-Plattform auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Anwendungen und digitalen Produkte entstandenen Schadens – Klage einer zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer befugten Einrichtung

Leitsatz

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

innerhalb des Marktes eines Mitgliedstaats, der angeblich von der Verwirklichung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betroffen ist, die darin bestehen sollen, dass der Betreiber einer auf alle in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online‑Plattform eine überhöhte Provision auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Apps und der in diesen Apps integrierten digitalen Produkte erhebt, jedes Gericht des Mitgliedstaats, das sachlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage zuständig ist, die von einer Einrichtung erhoben wurde, die zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer, die digitale Produkte auf dieser Plattform erworben haben, befugt ist, aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs international und örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle diese Nutzer zuständig ist.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:936

Fundstelle(n):
SAAAK-06578

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