Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
Bezug:
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) nicht mehr bereitgestellt. Eine Schätzung des Marktpreises für Wärme nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des BMWE (sog. Energiedaten) in Übereinstimmung mit der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung in Abschnitt 2.5 Absatz 16 Satz 10 UStAE ist daher nicht mehr möglich.
Um den Unternehmern eine einfache Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wärmeabgabe zu ermöglichen, wird es nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses in Höhe von 3 ct/kWh ermittelt wird.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.2.13583885) geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.5 Abs. 16 der Satz 10 wie folgt gefasst:
„10