Berücksichtigung von Pflegepauschbeträgen nach Bestandskraft
der ESt-Festsetzung – Pflegegradbescheid als Grundlagenbescheid –
Nachholung ergänzender Angaben
Leitsatz
Pflegepauschbeträge nach § 33b Abs. 6 EStG können aufgrund der Bindungswirkung des Pflegegradbescheides als Grundlagenbescheid
auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides berücksichtigt werden.
Ergänzende Angaben zu den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG sowie der Identifikationsnummer
der gepflegten Person können in dem mit dem Änderungsantrag eingeleiteten Verfahren nachgeholt werden.