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BMF - III C 2 - S 7220/00023/014/027

(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum ; Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom zum

Bezug:

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.13479601), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt

„(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Anwendungsregelungen

2 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem anzuwenden.

3 Zur Verm...

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