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BMF - IV B 2 - S 1300/00510/012/002

BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom ; Änderung des BMF-Schreibens

Bezug: BStBl 2023 I S. 2179

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2023 I S. 2179 wie folgt geändert:

a) Die Randnummer 164 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Indizwirkung der Bescheinigung des Arbeitgebers über die an das aufnehmende Unternehmen im Tätigkeitsstaat nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelasteten Kosten wird hingewiesen (s. Tz. 4.3.3.3.3, Rn. 167). Insoweit ist die umfassende Prüfung der Interessenlage nach den Rn. 160 bis 163 für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht mehr erforderlich (Vereinfachungsregelung).“

b) Die Randnummer 167 wird wie folgt neu gefasst:

„Der inländische Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zu bescheinigen, in welchem prozentualen Umfang die Kosten nach Rn. 165 und 166 – also die nach innerstaatlichem Steuerrecht als Arbeitslohn zu behandelnden Vergütungsbestandteile und die sonstigen Lohnkosten (auch Lohnverwaltungskosten) - nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelastet und damit vom aufnehmenden Unternehmen getragen wurden. Die aus den oben genannten Gesamtkosten resultierenden Vergütungen, die nach innerstaatlichem Recht als Arbeitslohn zu behandeln si...

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