Lohnsteuer | Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026 (BMF)
In Anlehnung an die "Sechzehnte
Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung " hat
das BMF den Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,
bekannt gegeben ().
Hintergrund: Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 sind durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl. I Nr. 377) festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,
für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 €,
für ein Frühstück 2,37 €.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 € anzusetzen.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BStBl. I S. 1228) hingewiesen.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: (lb)
Der Gesamtwert bei Vollverpflegung errechnet sich wie der Wert für das Frühstück, das Mittag- und Abendessen auf Grundlage der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SvEV) und beträgt 345,00 €/Monat. Zur Ermittlung des Tageswertes ist dieser Monatswert durch 30 (Tage) zu dividieren und beträgt damit 11,50 €.
Fundstelle(n):
OAAAK-07401