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Umsatzsteuer; Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG
IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a — 01/04 —
Bezug: BStBl 2004 I S. 242
Bezug:
Durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom (BGBl 2024 I Nr. 387 S. 1, BStBl 2024 I S. 1484) wurden § 4 Nummer 4a UStG - Umsatzsteuerlagerregelung - nebst Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nummer 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum aufgehoben.
Die bis zum geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nummer 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager) eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 369) wurde § 27 Absatz 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zu...