IDW S 1 | Basiszins für die Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen (Januar 2026)
Zur Bewertung von Beteiligungen
nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1 mit dem
Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der
Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des CAPM bzw. Tax-CAPM aus einem
Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags.
Als Vorgabe des IDW sollen Basiszinssätze bei Unternehmensbewertungen aus zukunftsorientierten Zerobond-Zinssätzen abgeleitet werden, für deren Schätzung aus Objektivierungsgründen auf die von der Deutschen Bundesbank verwendete Svensson-Methode zurückgegriffen wird. Für Bewertungsstichtage Januar 2026 liegt der Basiszinssatz bei 3,250 %:
Bewertungsperiode: Januar 2026
Referenzzeitraum: -
Basiszinssatz exakt: 3,2879167 %
Basiszinssatz gerundet: 3,250 % (Für Dezember 2025 lag er bei 3,250 %).
Die Empfehlung des FAUB vom zur Rundung des Basiszinssatzes auf 1/10-Prozentpunkte gilt nur für Zinssätze unter 1,00 % und greift in diesem Monat nicht. Da der exakte Basiszins für Januar 2026 über 1,00 % liegt, wurde auf 1/4-Prozentpunkte gerundet. Für die Berechnung im Januar 2026 wurde die angenommene Steigerungsrate der finanziellen Überschüsse wie im Vormonat auf 0,00 % gesenkt.
„Da die Deutsche Bundesbank die Svensson-Parameter börsentäglich veröffentlicht, kann bei Unternehmensbewertungen somit auch auf Daten zurückgegriffen werden, die den Monat des Bewertungsstichtages mit einschließen. Dementsprechend können z. B. für Bewertungsstichtage zum Ablauf des Monats Mai 2013 (31.) auch Durchschnittssätze der Monate März bis Mai 2013 herangezogen werden.“ (IDW FN 8/2013 S. 363 ff.).
„Vor dem Hintergrund der fortgesetzten und jüngst wieder verstärkten expansiven Geldpolitik der EZB (quantitative easing), die einen europäischen Sonderweg darstellt und für die aktuell auch noch kein Ende abzusehen ist, hat der FAUB ebenfalls diskutiert, inwieweit es noch sinnvoll ist, unverändert an der Festlegung der Zinsstrukturkurve aus den Kupon-Renditen deutscher Staatsanleihen als Schätzer für den risikolosen Basiszins festzuhalten. Insbesondere diskutiert wurde die Fortschreibung der Kurve ab dem Jahr 31 mit der Spot-Rate des Jahres 30. Gegenwärtig hat der FAUB beschlossen, zunächst unverändert an der bisherigen Vorgehensweise festzuhalten, diese aber fortlaufend kritisch zu hinterfragen.“ (Neue Kapitalkostenempfehlungen des FAUB vom – veröffentlicht vom IDW).
Quelle: Klaus Wenzel und Andreas Hoffmann, BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH, Krefeld (bpg.de).
Fundstelle(n):
FAAAK-07495