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Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV); Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom (BGBl 2001 I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2023 I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV - nicht mehr das „Zentralfinanzamt Nürnberg“, sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom (GVBl S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 586), das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.