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Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz; Königreich Bahrain
Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22. November 2023, , und ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt.
Das Bundesministerium für Verkehr hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Absatz 4 EStG, ggf. in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und ist auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem erhoben werden. Die Rückwirkung erfolgt auf den Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur ...