2. Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt wurde, hat hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn ihm (zumindest) die hilfsweise Geltendmachung dieser Ansprüche zumutbar ist.
3. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund sich widersprechender Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Zweifel an der Wirksamkeit eines späteren Testaments, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, kennt, und er den durch das spätere Testament als Erben eingesetzten Dritten ohnehin bereits unter Behauptung seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat.