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BVerwG Urteil v. - 10 CN 3.25

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 80 Abs 1 S 3 GG, Art 80 Abs 2 GG, Art 84 GG, § 3 Abs 4 DüngG, § 3 Abs 5 DüngG, § 3a Abs 1 DüngG, § 15 Abs 5 DüngG, § 2 Abs 7 UVPG, § 19 Abs 2 UVPG, § 22 UVPG, § 35 Abs 1 Nr 1 UVPG, § 42 UVPG, § 43 UVPG, § 44 Abs 2 UVPG, § 47 VwGO, § 5 Abs 1 DüV 2017, § 6 Abs 2 DüV 2017, § 13a DüV, BMEL-7-20220810-SF, EWGRL 676/91

Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)

Leitsatz

1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom in der Fassung vom (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht.

2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind.

3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN3.25.0

Fundstelle(n):
EAAAK-09101

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