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BGH Urteil v. - VIII ZR 247/24

Gesetze: § 546 Abs 1 BGB, § 566 Abs 1 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 577a Abs 1 BGB, § 577a Abs 1a S 1 BGB, § 577a Abs 1a S 2 BGB, § 577a Abs 2 BGB, § 985 BGB, § 7 Abs 1 S 1 WoEigG, § 8 WoEigG, § 9a Abs 1 S 2 WoEigG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 2 GG

Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum und anschließender Veräußerung an eine GbR

Leitsatz

1.    Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB.

2.    Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie oder desselben Haushalts bestehen, ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des § 577a Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Sperrfristtatbestand des § 577a Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen auch nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:210126UVIIIZR247.24.0

Fundstelle(n):
ZIP 2026 S. 4 Nr. 6
WAAAK-09228

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