Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 205 – Gesamtschuldnerische Haftung – Insolvenz des Hauptschuldners – Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer – Gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten nach Löschung des Hauptschuldners aus dem Handelsregister – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 205 dieser Richtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.