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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug: BStBl 2025 I S.1650
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2025 I S.1650) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der AEAO zu § 46 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Mit der wirksamen Abtretung, Verpfändung oder Pfändung geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen über, sondern nur der Zahlungsanspruch (vgl. , BStBl 1975 II S. 669, vom , V R 84/70, BStBl 1976 II S. 41, vom , VII R 2/75, BStBl 1978 II S. 465, und vom , II S 10/92, BFH/NV S. 350). Auch nach einer Abtretung, Pfändung oder Verpfändung ist der Steuerbescheid nur dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nur der Steuerpflichtige kann den Steuerbescheid anfechten. Dem neuen Berechtigten darf nur mitgeteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe sich aus der Veranlagung ein Erstattungsanspruch ergeben hat und ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung an ihn zu leisten ist; die Verpflichtungen als Drittschuldner im...BStBl 1999 II S. 84