Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IX ZR 2/25

Gesetze: § 878 Abs 1 ZPO, § 878 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 1 S 2 ZVG, § 120 ZVG, § 124 ZVG, § 812 Abs 1 S 1 BGB, §§ 812ff BGB, § 1179a BGB, § 1936 BGB, § 1990 BGB, § 1991 BGB

Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung

Leitsatz

1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das Vollstreckungsgericht den streitigen Betrag hinterlegt hat.

1b. Die Klage, mit der ein Widerspruch gegen einen Plan über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums weiterverfolgt wird, wird unzulässig, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist; ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist, ist unerheblich.

2. Eine Bereicherungsklage kann auch vom Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es vor Rechtskraft des Urteils über die Widerspruchsklage zur Auskehr des hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt.

3. Haftet der Staatserbe beschränkt auf den Nachlass, besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch eines nach- oder gleichrangig gesicherten Nachlassgläubigers, wenn sich eine im ursprünglichen Vermögen des Staatserben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201125UIXZR2.25.0

Fundstelle(n):
WM 2026 S. 309 Nr. 6
UAAAK-09327

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank