Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2015 einen gebrauchten PKW des Typs VW Touareg 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist, und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die in erster Instanz nur gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf die AUDI AG erweitert hat, zurückgewiesen und die Berufung hinsichtlich der AUDI AG für wirkungslos erklärt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.