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BFH Beschluss v. - V B 56/24

Gesetze: FGO § 47; FGO § 52d; FGO § 56; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 119 Nr. 3 und Nr. 6; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; StBerG § 86d

Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beSt

Leitsatz

1. NV: Ist ein Urteil eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Dies gilt auch in dem Fall, in dem das Finanzgericht die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat.

2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hinsichtlich der auf der fehlenden Verfügbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) beruhenden Versäumung der Klagefrist zu gewähren, die auf der zum Jahresbeginn 2023 eingetretenen Übergangssituation, nach der eine flächendeckende Freischaltung der Zugänge zum beSt weder möglich gewesen noch erfolgt ist, beruht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:B.190126.VB56.24.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 341 Nr. 7
UAAAK-09528

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