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BFH Urteil v. - X R 29/21

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3; AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 55; InsO § 143; InsO § 144; FGO § 60 Abs. 3

Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren

Leitsatz

1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen.

2. Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an , BGHZ 221, 212, Rz 21).

3. Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein.

4. Der im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.

5. Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR29.21.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 341 Nr. 7
DStR-Aktuell 2026 S. 8 Nr. 6
VAAAK-09532

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