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BGH Beschluss v. - V ZB 3/25

Gesetze: § 765a ZPO, § 83 Nr 6 ZVG, § 100 Abs 3 ZVG, Art 2 Abs 2 S 1 GG

Leitsatz

In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:111225BVZB3.25.0

Fundstelle(n):
GAAAK-09683

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