Wahrung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist und Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Veräußerung begünstigten
Vermögens
Leitsatz
1. Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i.S.v. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (2013) und damit die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen
Behaltensfrist bei Veräußerung von begünstigten Vermögen ist – entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Verständnis des Begriffs
der Veräußerung – nicht das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft, sondern das (dingliche) Verfügungsgeschäft bzw. der
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich.
2. Gemäß § 13b ErbStG steuerbegünstigungsfähiges Vermögen (hier: begünstigte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil) geht
nicht bereits mit dem Abschluss des – schuldrechtlichen – Veräußerungsvertrags (hier: Übertragung des Kommanditanteils), sondern
erst mit dinglicher Übertragung des Vermögensgegenstand (hier: Abtretung des Kommanditanteils und damit Ende der Mitunternehmerstellung)
über.