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FG Münster Urteil v. - 5 K 1145/19 U

Gesetze: AO § 41; AO § 191; MwStSystRL Art. 205; UStG § 13c

Umsatzsteuer

Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG, Forderungsabtretung

Leitsatz

1. Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

2. Der Haftungstatbestand des § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG umfasst alle Formen der Abtretung, mithin auch die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsbeziehungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten, insbesondere die Globalzession. Es steht der Anwendung des § 13c UStG nicht entgegen, dass eine Abtretung nicht offengelegt wird, da die Norm auch im Fall einer stillen Zession anzuwenden ist.

3. Beim Kontokorrentverkehr liegt eine Vereinnahmung nach Auffassung des Senats auch bereits bei Einstellung der Forderung in das Kontokorrent vor. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 13.6 Abs. 1 Satz 7 UStAE) kann die Vereinnahmung nicht erst in der Anerkennung des Saldos am Ende des Abrechnungszeitraumes gesehen werden.

Fundstelle(n):
SAAAK-09721

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