Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen
Leitsatz
1. Die Umsatzbesteuerung der Umsätze aus dem Betrieb mit Geldspielgeräten steht im Einklang mit ständiger und gesicherter
BFH- und EuGH-Rechtsprechung.
2. Der Senat hält an seiner im Beschluss 5 V 1672/24 U dargelegten Auffassung fest, dass die Besteuerung der Umsätze von
gewerblichen Spielhallenbetreibern aus dem Betrieb terrestrischer (Offline )Geldspielautomaten im Verhältnis zu der (Nicht-)Besteuerung
der Umsätze gewerblicher Anbieter von virtuellen (Online )Automatenspielen nicht gegen den Grundsatz der mehrwertsteuerlichen
Neutralität verstößt.
3. Dass gleichartige Umsätze innerhalb und außerhalb von Spielbanken nicht nur in Bezug auf ihre dem Grunde nach bestehende
Umsatzsteuerpflicht, sondern auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage gleichbehandelt werden, ist Ausdruck umsatzsteuerlicher
Neutralität.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und EuGH besteht das für den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch erforderliche
Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber von Geldspielgeräten und den einzelnen Spielgästen. Die gegenseitigen Leistungen werden
im Rahmen der individuellen Spielverträge ausgetauscht; der Betreiber räumt jedem Spielgast eine Gewinnchance ein und erhält
hierfür den jeweiligen Einsatz als Entgelt – und zwar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, nicht i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1,
2 UStG.