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FG Münster Urteil v. - 7 K 1481/22 E

Gesetze: AO § 110 Abs. 1 Satz 1; AO § 110 Abs. 2 Satz 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; AO § 108

Verfahren

Auslegung eines Schreibens als Einspruch und Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei begründeten Zweifeln am Zugang des Einspruchs

Leitsatz

1. Ein Schreiben, in dem ein Stpfl. mit dem Betreff „Einkommensteuer/Steuererklärungen 2017 und 2018” Unterlagen für die Jahre 2017 und 2018 vom Finanzamt zurückfordert und dabei darauf verweist, dass diese auch benötigt werden, um die „Steuererklärungen für das Jahr 2019” einzureichen, und in dem er die Steuererklärungen für 2019 ankündigt, kann nicht als Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid 2019 ausgelegt werden, da für einen objektiven Empfänger ein solcher Erklärungsinhalt nicht ersichtlich ist.

2. Die Antragsfrist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO für einen Wiedereinsetzungsantrag ist nicht erst dann weggefallen, wenn das Hindernis nicht mehr besteht, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, weil der Beteiligte bei sorgfältiger Prüfung die Fristversäumnis hätte erkennen können und müssen. Hierfür ist es notwendig und ausreichend, dass begründete Zweifel an einer rechtzeitigen Antragstellung usw. entstehen mussten (hier: trotz Einspruch und Aussetzungsantrag keine Entscheidung des FA über AdV und Anmahnung offener Steuerbeträge); völlige Klarheit über die Fristversäumnis nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
WAAAK-09724

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