Umfang der Steuerfreistellung für Teilwertaufholungen nach vorangegangenen Teilwertabschreibungen von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen,
wenn die Teilwertabschreibungen aufgrund des in Anspruch genommenen Blockwahlrechts (nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, § 34 Abs.
7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung des Korb II-Gesetzes) in den Jahren 2001 bis 2003 in Höhe von 20 % nicht bei der
Ermittlung des Einkommens und nur zu 80 % steuermindernd berücksichtigt worden sind
Leitsatz
1. Anleger-Aktiengewinne von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen aus Teilwertaufholungen bezüglich auf Beteiligungen
an Spezialfonds vorgenommener Teilwertabschreibungen, die aufgrund einer Ausübung des für die Jahre 2001 bis 2003 eingeräumten
Blockwahlrechts (nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung des Korb II-Gesetzes) zu
80 % steuerwirksam und zu 20 % nicht bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt worden sind, sind in den Folgejahren
in voller Höhe bis zur Höhe der bisher noch nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen unter Berücksichtigung von nicht
abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG steuerfrei (gegen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach in späteren
Jahren vorgenommene Teilwertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nicht in voller Höhe steuerfrei, sondern vielmehr entsprechend
der quotalen Behandlung der vorausgegangenen Teilwertabschreibungen zu 80 % bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen
sein sollen, z. B. – 26 – StO 241; Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein,
Kurzinformation v. , VI 313 – S 2750 – 039).
2. Als Kapitalanlagen im Sinne von § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG gelten Anteile, Beteiligungen und sonstige Kapitalanlagen wie Aktien.
3. Mit dem Wort „soweit” beschreibt das Gesetz in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG keinen zeitlichen, sondern einen quantitativ-sachlichen
Zusammenhang zwischen früherer Teilwertabschreibung und korrespondierender Steuerbefreiung. Soweit die Wertaufholungen nach
§ 8b Abs. 8 Satz 2 KStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG und § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG den steuerlichen Gewinn nicht
erhöhen, sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der genannten Beträge zu berücksichtigen
(vgl. BFH-Rechtsprechung).